Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den unternehmerischen Verkehr


1.Geltungsbereich


(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde).
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen.

2.Angebot und Vertragsschluss


(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen
Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Fristen annehmen.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3.Lieferung


(1) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(3) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
(4) Geräte der Kunden mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
(5) Im Falle des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

4.Preise und Zahlung


(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten, soweit mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Der Kunde kann nur mit bestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Abschnitt 2/ Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AGB

5.Gefahrübergang bei Versendung


(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
(2) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

6.Eigentumsvorbehalt


(1)Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigen- tumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenliefer- ungen bereits bezahlt sind.
(2)Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzu- nehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Ver- trag dar.(12) Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwert- ungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(3)Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insb. Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4)Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist .Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich ,die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnjung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugs- ermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ord- nungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangs- vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(5)Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzu- sehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
(6)Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der feizugebenden Sicherheiten.

7.Gewährleistung


(1)Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
(2)Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
(3)Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleist- ungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung- Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahl- recht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüll- ungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zu m Rücktritt vom Ver- trag berechtigt.
(4)Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Ver- braucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die ge- setzlichen Rückgriffsanspüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478,479 BGB unbe- rührt.
(5)Schadenersatzansprüche zu den in Ziffer 8 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weiter- gehenden Schadenersatzansprüchen zu dem in Ziffer 8 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
(6)Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(7)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bau- werke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

8.Haftung


Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorher- sehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht


(1)Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Ver– tragsverpflichtungen beider Parteien ist.
(2)Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN–Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3)Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Steitigkeiten ist–Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

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